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1. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote verstehen sich immer freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
Aufträge und Nebenabreden sind für uns nur soweit gültig, als sie von uns
schriftlich bestätigt werden. Abänderungen und Nebenabsprachen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Durch Weiterentwicklung und Verbesserung können die Abänderungen
in Katalogen und Prospekten nicht immer den letzten Ausführungen
entsprechen und sind daher unverbindlich.
2. Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detaillierten
Material- und Maßangaben. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor. Sonderanfertigungen
sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, außer es liegt ein von
uns verschuldeter Fehler vor.
3. Preise
Die Preise gelten ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, Transportkosten,
Verpackung, die in handelsüblichen Weisen erfolgt, Mehrwertsteuer,
Versicherung, Zoll usw. Sind bestimmte Preise vereinbart und erfolgt
die Lieferung aus einem nicht von uns zu vertretenden Umstand
mehr als 3 Monate nach Auftragserteilung, so sind wir zu einer Anpassung
der Preise nach unserem billigen Ermessen ermächtigt, wenn sich
für unsere Kalkulation maßgeblich Kosten verändern. Sind bestimmte Preise
nicht vereinbart, so gelten diejenigen im Zeitpunkt der Auslieferung.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind in bar frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und
zwar wenn nichts anderes vereinbart, für
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Maschinen, 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, der
Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils rein netto ohne jeden
Abzug.
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Werkzeuge, innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2%
Skonto oder innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
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Reparaturen und Beträge unter 30€ sofort nach Erhalt der Rechnung
rein netto ohne jeden Abzug.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die
Kosten der Diskontierung der Einziehung trägt der Käufer. Bei Ziel-Überschreitungen
und Stundungen wird vertragliche Verzinsung von 3% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Es bedarf
keiner Inverzugsetzung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bei Zahlungsverzug bleibt auch ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir berechtigt, Sicherheit für alle laufenden Geschäfte
zu verlangen oder nach erfolgter mit entsprechender Androhung
verbundener Friststellung von allen oder einzelnen noch bestehenden Lieferverpflichtungen
gegenüber dem Käufer zurückzutreten. Darüber hinaus
zu leistender Schadensersatz bleibt unberührt.
5. Lieferzeit
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Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom
Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
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Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
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6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über, auch
dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde bzw. die Ware durch
Werks- oder Firmenfahrzeuge angeliefert wird. Auf Wunsch des Bestellers
wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
Teillieferungen sind zulässig.
7. Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist sofort auf Menge und Qualität zu prüfen. Fehlmengen
und sichtbare Schäden sind unverzüglich uns gegenüber zu beanstanden.
Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Gewähr nach unserer
Wahl durch Reparatur, Minderung oder Ersatzlieferung. Dieses Recht
entfällt, wenn die Untersuchung im Herstellerwerk zeigt, dass die Werkzeuge
unsachgemäß behandelt oder in ihrem Maß verändert worden sind oder
ein natürlicher Verschleiß vorliegt. Für Warenrücknahmen und Reklamationen
behalten wir uns vor, gegebenenfalls eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 20 % des Warenwertes zu berechnen. Bearbeitungsgebühren werden
nicht berechnet, wenn ein Verschulden auf unserer Seite vorliegt.
Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen
des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
des Liefergegenstandes oder eines Einzelteil des Liefergegenstandes
dar.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder
der dieser gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht
werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien,
die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Kaufgegenstandes bis zum
Eingang aller Zahlungen, die noch aus der Geschäftsbeziehung der Parteien
offen stehen, vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer
unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme ohne Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Wird der Kaufgegenstand mit anderen Gegenständen vermischt,
verbunden oder verarbeitet und erlischt dadurch das Eigentumsrecht
des Verkäufers, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentumsund
Mieteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Gegenstand
oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes
auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer verwahrt in diesem
Falle unentgeltlich für den Verkäufer.
9. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, unter
Ausschluss ausländischen Rechts, das für die Rechtsbeziehung inländischer
Parteien maßgebende Recht am Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort
für die Lieferung ist die Versandstelle.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht, bzw. das Landgericht
Memmingen.
Der Verkäufer ist auch berechtigt am Wohnsitz des Bestellers zu klagen.
Sollte einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt die Rechtsgültigkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.
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